Asbestsanierung
03. November 2022
Baustoffe aus Asbestzement - wie zB. Dachplatten, Wandverkleidungen etc. - wurden früher recht häufig eingesetzt und sind aufgrund ihrer Langlebigkeit noch immer an zahlreichen Gebäuden in Verwendung. Um sich die teure Entsorgung dieses gefährlichen Abfalls zu ersparen, werden von verschiedenen Firmen Sanierungsverfahren angeboten, indem etwa die Platten gereinigt und anschließend wieder neu beschichtet werden. In diesem Zusammenhang wurde eine Anfrage an die Oö. Umweltanwaltschaft gerichtet, ob diese Art der Sanierung zulässig sei.
(Quelle: www.wko.at)
Bei einem Wohnhausdach wurde nämlich zunächst die Dachoberfläche mit einem Hochdruckreiniger gesäubert und sollte dann in einem speziellen Verfahren wieder versiegelt werden. Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken, dass es hier zu Abtragungen von gefährlichen Asbestfasern - und in Folge zu einer Freisetzung in der Umwelt - kommen könnte.
Laut Chemikalien-Verbotsverordnung (2003/REACH-Verordnung) ist grundsätzlich die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten. Ebenso sind Tätigkeiten verboten, bei denen Arbeitnehmer*innen Asbestfasern ausgesetzt sind. Ausgenommen sind die Behandlung und Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen, jedoch nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen.
Da bei unsachgemäßer Reinigung Asbestfasern freigesetzt werden können, sind - in Abhängigkeit von der Bindung dieser Fasern im jeweiligen Baumaterial - unterschiedliche Reinigungsverfahren anzuwenden. Unbeschichtete Asbestzementprodukte dürfen beispielsweise gar nicht gereinigt werden. Beschichtete Platten hingegen können unter fließendem Wasser (drucklos) mit Hilfe weicher Bürsten abgewaschen werden. Die Reinigung von Dächern mittels Wasser unter Hochdruck ist bei Verwendung von geschlossenen Systemen zulässig. Für unbeschichtete Dächer gilt dies jedoch nur, wenn es nach der Reinigung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Asbestfreisetzung durch Oberflächenbeschädigungen kommt. Bei Arbeiten mit Asbest gilt grundsätzlich eine Meldepflicht an das zuständige Arbeitsinspektorat.