Partei- und Beteiligtenstellung in Behördenverfahren
Die Parteienrechte der Oö. Umweltanwaltschaft im landesrechtlichen Bereich sind in §§ 4 und 5 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 verankert, wobei der Umfang der Parteistellung von den Festlegungen in den einzelnen Materiengesetzen abhängt.
Der Bundesgesetzgeber hat den Umweltanwaltschaften zusätzlich im UVP-Verfahren, in einigen abfallrechtlichen Verfahren und im Rahmen des Umweltmanagementgesetzes eigene Parteienrechte eingeräumt.
Materiengesetze mit ausdrücklich verankerter Parteistellung:
Oö. Umweltschutzgesetz 1996: IPPC-Verfahren
Durch die Oö. Umweltschutzgesetznovelle 2002 hat die Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung in Genehmigungsverfahren für umwelterhebliche Großanlagen (IPPC-Anlagen). Auf Grund der eingeschränkten landesrechtlichen Zuständigkeit sind überwiegend Intensivtierhaltungen von Geflügel bzw. Zucht- und Mastschweinen betroffen.
Genehmigungsverfahren: § 30 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG 1996)
Oö. Bauordnung 1994
Die Parteienrechte beziehen sich auf den Nicht-Wohnbaubereich. Im Bauverfahren bedeutet dies die Berufungsmöglichkeit an den Gemeinderat sowie die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Bauverfahren: § 32 Abs 2 Oö. Bauordnung 1994
Oö. Straßengesetz 1991
Bei allen öffentlichen Straßen (Gemeinde- und Landesstraßen) kann die Oö. Umweltanwaltschaft bereits im Verordnungsverfahren eine Beurteilung der Umweltauswirkungen durchführen.Verordnungsverfahren: §§ 11 und 13 Oö. Straßengesetz 1991
Bewilligungsverfahren: § 31 Oö. Straßengesetz 1991
Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
Eine Parteistellung mit ausdrücklicher Einräumung subjektiver Rechte hat die Oö. Umweltanwaltschaft im Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren in den Angelegenheiten des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie im Falle der Umweltverträglichkeitsprüfung derartiger Verfahren. Dies gilt auch für gewisse Verfahren zur Trennung von Wald und Weide.
UVP-Verfahren: §§ 102a und 102b Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
Zusammenlegungsverfahren/Flurbereinigungsverfahren: § 89 Abs 3 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
Oö. Einforstungsrechtegesetz 2007
Parteistellung im Rahmen von UVP-Verfahren gemäß §§ 33 und 34 Oö. ERG
Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ELWOG 2006
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2006 normiert in § 8 die Parteistellung des Oö. Umweltanwaltes nach Maßgabe des § 5 Abs 1 Oö. USchG im Bewilligungsverfahren für die Errichtung, wesentliche Änderungen und den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 30 KW und darüber, sowie für Stromerzeugungsanlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen. Bewilligungsverfahren: § 8 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006
Oö. Starkstromwege-Gesetz 1970
Im Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligungen von elektrischen Leitungsanlagen, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen nach dem Oö. Starkstromwege-Gesetz 1970 hat die Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung nach Maßgabe von § 5 Abs 1 Oö. USchG 1996. Bewilligungsverfahren: § 7 Oö. Starkstromwege-Gesetz 1970
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
Eine der Kerntätigkeiten in der Oö. Umweltanwaltschaft - nämlich die Wahrnahme der Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren, welche im § 25 Abs 1 Z 3 Oö. USchG 1996 geregelt ist - wurde im Oö. Naturschutzgesetz 2001 an systematisch geeigneter Stelle (§ 39) verankert. In inhaltlicher Hinsicht wurde die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft im Vergleich zur seinerzeitigen Rechtslage insofern erweitert, als sie sich künftig auch auf Bewilligungsverfahren betreffend bewilligungspflichtige Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten bzw. geschützten Landschaftsteilen sowie auf Bewilligungsverfahren betreffend bewilligungspflichtige Maßnahmen in Europaschutzgebieten und Naturschutzgebieten bezieht.
Parteistellung: § 39 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Mit dem Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002 wurde der Oö. Umweltanwaltschaft umfassende Parteistellung in den Verfahren betreffend mobiler Anlagen und Feststellungsverfahren betreffend die Zuordnung von Anlagen zum AWG eingeräumt. In Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen hat der Oö. Umweltanwalt primär Parteistellung hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Belange. Im vereinfachten Verfahren hat der Oö. Umweltanwalt über die naturschutzrechtlichen Belange hinausgehende Parteistellung hinsichtlich der Wahrung der öffentlichen Interessen der Ziffern 1 bis 4 der öffentlichen Grundsätze.
Parteistellung: § 6 Abs 6 (Feststellungsverfahren); §§ 42 Abs 1 und 50 Abs 4 sowie 52 Abs 3 (Anlagenverfahren)
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Gestaltungsmöglichkeiten wurden den Umweltanwaltschaften auch im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G 2000) eingeräumt. Parteistellung: §§ 3 Abs 7, 24 Abs 2 (Feststellungsverfahren); §§ 19 Abs 3 sowie 24g Abs 1 (Genehmigungsverfahren)
Umweltmanagementgesetz 2001
Im Umweltmanagementgesetz UMG wird dem Oö. Umweltanwalt die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der Bestellung, Überprüfung und Absetzung von Umweltgutachtern als Partei mitzuwirken.
Parteistellung: § 13 Umweltmanagementgesetz
Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Gemäß § 33 Abs 1 Z 8 Oö. Raumordnungsgesetz ROG 1994 hat die Gemeinde bei der Erlassung (und gemäß § 36 Abs 4 auch bei Änderungen) eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes der Oö. Umweltanwaltschaft, soweit Belange des Umweltschutzes in Frage stehen, innerhalb von acht Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Materiengesetze ohne Parteistellung
Mit der Regelung des § 5 Abs 1 Oö. USchG 1996 wird die Parteistellung von einer expliziten Regelung im jeweiligen Materiengesetz abhängig gemacht. Wenn also in einer landesgesetzlichen Materie keine Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft verankert wurde, ist eine solche nicht gegeben, auch wenn dem jeweiligen Verfahren durchaus Umweltrelevanz zukommt.
Als Beispiele für eine fehlende Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft seien etwa das Oö. Campingplatzgesetz, das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz sowie das Oö. Raumordnungsgesetz, das Oö. Veranstaltungsgesetz im landesrechtlichen Bereich sowie das Wasserrechtsgesetz und die Gewerbeordnung im bundesrechtlichen Bereich angeführt.