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UVP-Verfahren Logistikzentrum in Kronstorf

26. November 2024

In Kronstorf soll ein Logistikzentrum mit einer Größe von knapp über 9 ha errichtet werden. Aufgrund der UVP-G-Novelle 2023 ist für flächenintensive Vorhaben wie einem Logistikzentrum im Einzelfall festzustellen, ob eine UVP erforderlich sei.

Logistikbild_UVP-Verfahren in Kronsdorf

(Quelle: ©hacohob-stock.adobe.com)

Durch das konkret vorgelegte Projekt kommt es zu einer Versiegelung von 6 Hektar bisheriger landw. Nutzfläche durch Gebäude, Verkehrs- und Abstellflächen. Zu prüfen war, ob bei Errichtung eines Logistikzentrum in dieser Größenordnung und dem damit einhergehenden Flächenverbrauch eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (Schwellenwerte gem. Anh.1 Zi.19 lit.b und lit.f UVP-G 2000) .

Neben dem Verlust von belebtem Boden und landwirtschaftlicher Nutzfläche waren die Sicherstellung der Ernährungssicherheit und der damit verbundene Schutz von besonders fruchtbaren Böden, der Schutz der Biodiversität und die Thematik Klimawandelanpassung zu prüfen.

Projektsverbesserung:

Im Zuge vieler Gespräche mit den Projektbetreibern wurde das Vorhaben in wesentlichen Grundzügen verbessert.

Wesentliche Elemente stellen nun diesbezüglich die vollflächige Ausführung aller Dächer in Form von Solar-Gründächern (PV-Nutzung inkl. extensives Gründach), die Reduktion der versiegelten Flächen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß und die naturnahe Ausgestaltung aller Grünflächen (Sickermulden, Randstreifen und Naturzonen) dar. Zusätzlich wurde ein nachvollziehbares Bodenschutzkonzept samt Zustimmungserklärung aller betroffenen Grundstücksbesitzer vorgelegt.

Unter Berücksichtigung der beschriebenen Projektverbesserungen konnte die Oö. Umweltanwaltschaft in ihrer abschließenden Stellungnahme zusammenfassend mitteilen:

Die konkreten Flächen der Ausgleichsmaßnahmen, samt Zustimmung der Grundbesitzer, wurden zu einem Teil des eingereichten Projekts. Somit können diese bei der Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens Berücksichtigung finden. Daraus folgt, dass auch auf diesen Projektbestandteil und die damit verbundenen Effekte bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht genommen wird.

Aufgrund der nachgewiesenen Maßnahmenwirksamkeit für die Wirkparameter (bei projektgemäßer Umsetzung) können die Beeinträchtigung der Bodenfunktionen und Beeinträchtigung der Bodenqualität ausreichend kompensiert werden, sodass die verbleibenden Auswirkungen für den Fachbereich Boden als nicht erheblich einzustufen sind.

Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich in Summe eine Flächeninanspruchnahme von deutlich über 10 ha. Folgt man allerdings der Rechtsmeinung (Rechtsgutachtliche Stellungnahme zur Frage der Einrechnung von Ausgleichsflächen in die Schwellenwerte der Z 19 lit.b und lit.f Anhang 1 UVP-G 2000 vom Juli 2024), dass die angeführten Ausgleichsmaßnahmen in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben stehen, so wird der Schwellenwert gem. Z 19 b - Logistikzentrum mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha – nicht erreicht .

Ergebnis der Einzelfallprüfung :

Die Behörde kam nach Durchführung der Einzelfallprüfung gem. UVP-G zum Ergebnis, dass durch das Logistikzentrum keine erheblichen, schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu erwarten sind.

Entscheidend – nach Ansicht der Oö. Umweltanwaltschaft – war neben dem sehr ökologisch orientierten Projekt die Rechtsansicht, dass die für die Ausgleichsmaßnahmen beanspruchten Flächen NICHT als Flächeninanspruchnahme iSd Z 19 lit.b UVP-G 2000 zu qualifizieren waren.

Donnerstag, 21. November 2024

UVP-Verfahren Logistikzentrum in Kronstorf

Logistikbild_UVP-Verfahren in Kronsdorf Quelle: ©hacohob-stock.adobe.com

In Kronstorf soll ein Logistikzentrum mit einer Größe von knapp über 9 ha errichtet werden. Aufgrund der UVP-G-Novelle 2023 ist für flächenintensive Vorhaben wie einem Logistikzentrum im Einzelfall festzustellen, ob eine UVP erforderlich sei.

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