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Stellungnahme zur geplanten Änderung der Gewerbeordnung: Effizienz ja – Umweltstandards dürfen jedoch nicht geschwächt werden

31. März 2026

GewO-Novelle bietet Chance für effizientere Verfahren – Die Umweltanwaltschaft fordert klare Regeln, starke Parteirechte und gesicherte Umweltstandards für eine gelungene Umsetzung.

Paragraph

(Quelle: c_Juergen_Priewe-stock_adobe_com)

Die Oö. Umweltanwaltschaft begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzesentwurfs, gewerberechtliche, baurechtliche und naturschutzrechtliche Verfahren stärker zu bündeln und damit das One-Stop-Shop-Prinzip auszubauen. Effizienzgewinne wie kürzere Verfahrensdauer und weniger Bürokratie werden anerkannt. Gleichzeitig warnen wir jedoch vor erheblichen rechtlichen, organisatorischen und umweltfachlichen Risiken, die der Entwurf in seiner aktuellen Form mit sich bringt.

Zu kritisieren ist vor allem die unklare Formulierung des neuen § 356b GewO. Es bleibt offen, welche Materiengesetze tatsächlich erfasst sind und ob neben materiellen auch verfahrensrechtliche Bestimmungen gelten sollen. Dadurch drohen Rechtsunsicherheiten und Vollzugsprobleme. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist problematisch, dass nur bewilligungspflichtige Vorhaben einbezogen werden, während anzeigepflichtige Vorhaben und Feststellungsverfahren außen vor bleiben. Zudem fordern wir, dass bei Vorhaben in besonders sensiblen Schutzgebieten weiterhin die Landesregierung zuständig bleibt.

Auch im Baurecht bestehen wesentliche Lücken: Der Entwurf bezieht sich lediglich auf bautechnische, nicht aber auf baurechtliche Vorschriften – ein Bruch mit dem angestrebten One-Stop-Shop-Prinzip. Besonders kritisch ist, dass die Parteistellung der Umweltanwaltschaft in konzentrierten Verfahren nicht klar abgesichert ist. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung drohen Schutzlücken im Umweltrechtsschutz.

Darüber hinaus weisen wir auf widersprüchliche Rechtsfolgen zwischen Gewerberecht, Baurecht und Naturschutzrecht hin – etwa bei der Frage, ob ein Vorhaben vor Rechtskraft begonnen werden darf. Auch kompetenzrechtlich bestehen Bedenken, da unklar bleibt, wie Bundes- und Landesaufsicht im konzentrierten Verfahren organisiert werden sollen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bezirksverwaltungsbehörden, die bereits jetzt überlastet sind, noch mehr Verfahren zu bearbeiten haben, was die Qualität der Umweltprüfung beeinträchtigen könnte.

Die Umweltanwaltschaft erinnert daran, dass ein ähnlicher Vorschlag bereits 2017 aufgrund breiter Kritik verworfen wurde. Es wird daher gefordert, die bestehenden Bedenken ernst zu nehmen und insbesondere die Parteirechte der Umweltanwaltschaft im konzentrierten Verfahren klar zu verankern. Nur so kann ein effektiver Umweltrechtsschutz gewährleistet werden. Nicht zu vergessen ist der Artenschutz, der als unmittelbar geltendes materielles Recht unabhängig von der Verfahrenskonzentration uneingeschränkt einzuhalten ist.

Als Lösung schlägt die Oö. Umweltanwaltschaft vor, sich am bewährten AWG- und UVP-Modell zu orientieren, in dem Umweltanwältinnen und Umweltanwälte umfassende Mitwirkungs- und Rechtsmittelrechte besitzen. Nur durch eine klare gesetzliche Absicherung dieser Parteirechte kann gewährleistet werden, dass unions- und landesrechtliche Umweltvorgaben korrekt angewendet und gerichtlich überprüfbar bleiben.

3. Februar 2026

Änderung der Gewerbeordnung 1994 – Stellungnahme zum Entwurf Verfahrenskonzentration darf Umweltstandards nicht schwächen

Industriehalle2_c_uanw Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft

Das AWG-Modell zeigt, dass Verfahrenskonzentration funktionieren kann. Im aktuellen Entwurf zur GewO 1994 fehlen jedoch zentrale rechtliche Klarstellungen. Die Oö. Umweltanwaltschaft fordert daher verbindliche Regeln, um Umweltschutzstandards zu sichern.

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