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Nationalrat beschließt EABG: Mit Zweidrittelmehrheit angenommen und mit höheren Ausbauzielen nachgeschärft. Kritisch bleibt, dass die notwendige Gebietsplanung (Ausschluss- und Beschleunigungszonen) vielerorts noch fehlt.

1. Juli 2026

Gebietsplanung ist die Grundlage einer funktionierenden Energiewende: Sie legt fest, wo Projekte naturverträglich möglich sind und schafft Rechtssicherheit und schnellere Verfahren. Ohne sie drohen Konflikte, Verzögerungen und Eingriffe in sensible Räume.

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(Quelle: Oö. Umweltanwaltschaft)

Nach intensiven Verhandlungen hat der Nationalrat das Erneuerbaren‑Ausbau‑Beschleunigungsgesetz (EABG) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen. Mit dem Gesetz soll der Ausbau erneuerbarer Energien deutlich beschleunigt und die Erreichung der österreichischen Klima‑ und Energieziele vorangetrieben werden.

Im Zuge der parlamentarischen Beratungen kam es noch zu wesentlichen Anpassungen: Insbesondere wurden die Ausbauziele für erneuerbare Energien auf Druck der Grünen nochmals angehoben. So wurde das Ziel für 2030 gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage erhöht, und auch für die Zeit danach ambitioniertere Zielwerte festgelegt.

Damit setzt das EABG einerseits klare energiepolitische Signale, wirft andererseits aber auch grundlegende Fragen hinsichtlich der konkreten Umsetzung und der Vereinbarkeit mit Umwelt- und Naturschutzinteressen auf.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens hat die Oö. Umweltanwaltschaft zahlreiche fachliche und rechtliche Verbesserungsvorschläge zum EABG eingebracht. Im nun beschlossenen Gesetz zeigt sich ein differenziertes Bild: Einige zentrale Elemente wurden übernommen oder weiterentwickelt. Insbesondere wurde das konzentrierte Genehmigungsverfahren („One‑Stop‑Shop“) umgesetzt, wodurch Verfahren gebündelt und deutlich beschleunigt werden sollen. Auch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sowie konkrete Ausbauziele für erneuerbare Energien und Speicher wurden im Gesetz verankert. Gleichzeitig wurden jedoch viele der aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes wesentlichen Kritikpunkte nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (siehe Homepage-Stellungnahme vom 21. Oktober 2025):

Die geforderte klare Priorisierung der Raumplanung (zuerst Ausschluss- und Beschleunigungszonen, dann Verfahrensbeschleunigung) wurde nicht umgesetzt.

Die Anzahl der Verfahrensarten wurde nicht reduziert; vielmehr bleibt das komplexe System aus unterschiedlichen Verfahren und Freistellungen bestehen.

Genehmigungsfreistellungen für kleinere Anlagen wurden beibehalten, obwohl diese aus naturschutzfachlicher Sicht kritisch beurteilt werden.

Die Beteiligungsrechte von Umweltstellen wurden nicht im notwendigen Ausmaß gestärkt.

Das „überragende öffentliche Interesse“ wurde weiterhin sehr weit gefasst und geht über die europarechtlichen Mindestanforderungen hinaus.

Auch zentrale Fragen des ökologischen Ausgleichs und der rechtssicheren Umsetzung im Einklang mit internationalen Verpflichtungen bleiben offen.

Positiv hervorzuheben ist, dass es in einzelnen Bereichen – etwa bei spezifischen Regelungen zur Wasserkraft – punktuelle Anpassungen gegeben hat.

Fazit:

Das EABG setzt den Schwerpunkt klar auf die Beschleunigung von Verfahren. Die von der Oö. Umweltanwaltschaft eingebrachten Anliegen zur Sicherung von Umweltstandards, Beteiligungsrechten und Planungsqualität wurden hingegen so gut wie nicht berücksichtigt. Damit bleibt es entscheidend, die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis weiterhin kritisch zu begleiten und im Sinne einer naturverträglichen Energiewende nachzuschärfen.