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UVP-Novelle 2026: Die umfangreichste Reform des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts seit Jahren

13. Oktober 2026

Am 21. September 2026 ist der Entwurf einer Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (kurz: UVP-G) in Begutachtung gegangen. Die Novelle zielt auf eine spürbare Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und einen Bürokratieabbau in Österreich ab.

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(Quelle: @Jürgen-Priewe-stock.adobe.com)

Da es sich um die umfangreichste Reform des UVP-Rechts seit Jahren handelt, betrifft sie nahezu jeden Aspekt des Verfahrens – von der Frage, wann überhaupt geprüft wird, über die Rolle der Öffentlichkeit bis hin zur Zuständigkeit für Bundesstraßen. Der Begutachtungsentwurf läuft vom 21. September bis zum 1. November 2026, das Inkrafttreten ist überwiegend für den 1. Jänner 2027 geplant.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Einheitlicher Verfahrenstyp: Künftig soll es nur noch einen einheitlichen Verfahrenstyp für UVP-Genehmigungsverfahren geben – das bisherige „vereinfachte Verfahren“ wird zum Standardverfahren.
  • Kumulierung & Missbrauchsklausel: Die bisherigen Kumulierungsbestimmungen werden gestrichen. Stattdessen greift eine Missbrauchsklausel: Eine künstliche Aufteilung von Vorhaben zur Umgehung der UVP-Pflicht bleibt unbeachtlich; das Projekt wird so beurteilt, als wären die Schwellenwerte erreicht.
  • Flexible Ausgleichsmaßnahmen: Um Genehmigungsverzögerungen durch akut nicht verfügbare Ausgleichsflächen zu verhindern, wird ein flexibles System für deren Umsetzung eingeführt.
  • Energiewende & RED III: Projekte zur Energiewende (insbesondere Windkraft) gelten künftig als im überragenden öffentlichen Interesse und erhalten Erleichterungen beim Artenschutz. 
  • Neuer eigener Tatbestand (Rechenzentren): Rechenzentren mit einer Anschlussleistung von mindestens 100 MW (bzw. 50 MW in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D) werden neu in den Anhang I aufgenommen.
  • Vollkonzentrierte Verfahren für Verkehr: Für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken wird ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt.
  • Digitalisierung & Kundmachungen: Kundmachungen erfolgen künftig ausschließlich über eine zentrale elektronische Plattform und Zustellungen per Edikt. Umweltorganisationen werden zur elektronischen Zustellung verpflichtet.
  • Strukturierung & Verfahrensstraffung: Behörden erhalten die Befugnis anzuordnen, dass übermäßig umfangreiche Vorbringen kompakt zusammengefasst werden müssen. Zudem entfällt bei unbegründeten Beschwerden die Verhandlungspflicht, und die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei „Blankobeschwerden“ wird ausgeweitet.
  • Haftung & Rechtssicherheit: Es gibt Haftungserleichterungen für Amtssachverständige bei der Grobprüfung im Feststellungsverfahren sowie klarere Regeln für die Parteistellung von Gemeinden.
  • Flexibilität bei mehrjährigen Verfahren: Bei langen Verfahren sind künftig Rahmenangaben oder Technologievarianten ohne Notwendigkeit eines separaten Änderungsverfahrens zulässig.

 

Wie ist die Novelle gesamt zu sehen – und was braucht es stattdessen?

Die UVP-G-Novelle 2026 bringt einzelne Verbesserungen, verfolgt Beschleunigung insgesamt aber überwiegend durch weniger Kontrolle und weniger Beteiligung der Öffentlichkeit. Bei der Kumulierung verschärft die Novelle sogar einen Punkt, den die EU-Kommission im laufenden Vertragsverletzungsverfahren beanstandet hat.

Laut Untersuchungen von ÖKOBÜRO mit der BOKU entsteht rund die Hälfte der Verfahrensdauer bevor die Öffentlichkeit beteiligt wird (z. B. durch unvollständige Unterlagen). Echte Beschleunigung setzt bei vollständigen Unterlagen bei Antragstellung, gut ausgestatteten Behörden und frühzeitiger Beteiligung an – statt beim Abbau von Kontrollrechten.

Forderungen des Oö. Umweltanwalts im Begutachtungsverfahren

  1. Beibehaltung der Kumulierungsprüfung: Keine ersatzlose Streichung, sondern Präzisierung im Einklang mit dem Unionsrecht gegen eine „Salami-Taktik“.
  2. Sicherung des ökologischen Zusammenhangs: Keine Lockerung bei Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzzahlungen; der lokale Bezug zum Eingriffsort muss gewahrt bleiben.
  3. Wahrung der Beteiligungsrechte: Keine Einschränkung der Parteistellung von Gemeinden und keine formalen Hürden für Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen.
  4. Erhalt von Kontrollstrukturen: Beibehaltung der bewährten Nachkontrollen in der Betriebsphase statt pauschaler Reduktion.
  5. Schutz des Rechtsschutzes: Kein pauschaler Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und kein gänzlicher Entfall mündlicher Verhandlungen.

 

Resümee

Die UVP-G-Novelle führt zu einer besorgniserregenden Entkernung des Umweltrechts: Für große Projekte finden de facto keine ausreichenden Prüfungen mehr statt, und die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft werden massiv beschnitten.

Unter dem Etikett einer „UVP-Prüfung“ wird ein lückenloses Verfahren suggeriert, das so nicht mehr stattfindet. Dieses Gesetz verdient seinen Namen nicht mehr – denn wenn die natürlichen Lebensgrundlagen erst einmal zerstört sind, gibt es keine Schutzgüter und letztlich auch keine schützenden Verfahren mehr.

Den vollständigen Gesetzestext sowie weitere Details zum Ministerialentwurf finden Sie direkt auf der Parlamentswebsite: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/138 

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