Änderung des Forstgesetzes 1975
01. Oktober 2023
Mit Schreiben vom 19.06.2023 wurde der Begutachtungsentwurf betreffend Änderung des Forstgesetzes 1975 vom Ministerium versendet. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat sich inhaltlich dazu in einer Stellungnahme geäußert.
Neben den bereits im Entwurf angeführten Änderungen ist aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft auch der Aspekt der Baumhaftung im zu novellierenden Forstgesetz zu berücksichtigen. Insbesondere die Judikatur der letzten Jahre hat bezüglich der Frage der Haftung bei Schadensfällen umstürzender Bäume oder abgerissener Äste zu großer Rechtsunsicherheit bei Betroffenen geführt, was in der Praxis überschießende, auch unwirtschaftliche Baumfällungen zur Folge hatte. Nicht zu vergessen ist vor allem der ökologische Wert der Bäume, welcher durch diese – oft nicht erforderlichen – Sicherungsschnitte verloren geht.
(Quelle: Land Oö.)
Vorgeschlagen werden daher nicht nur Änderungen im ABGB, sondern auch im ForstG.
Durch Ergänzung des § 176 ForstG um …
Abs 1: Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im Besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten. „Er handelt insofern allein auf seine eigene Gefahr.“
Streichung des 2. Satzes in Abs 4
Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt § 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.
Einführung eines Abs 5 und 6
Abs 5: Waldeigentümer und Wegehalter (klarstellend: Wegehalter sonstiger Wege iSd Abs 4) haften weder nach vorstehenden noch anderen gesetzlichen Bestimmungen für waldtypische Baumgefahren im Wald.
Abs 6: Für öffentliche Verkehrswege außerhalb des Waldes gilt für den Waldeigentümer der Sorgfaltsmaßstab des § 1319b ABGB. Gleiches gilt für Flächen auf denen ein Verkehr ausdrücklich eröffnet wurde.
… soll die Eigenverantwortung der Waldbesucher in den Vordergrund gerückt und klargestellt werden, dass für waldtypische Baumgefahren keine Sorgfalts- und Einstandspflichten des Waldeigentümers bestehen.