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Baumhaftung – Es ist an der Zeit für eine Gesetzesänderung In Kürze …

23. März 2023

Im Rahmen der Konferenz der österreichischen Umweltanwaltschaften im November 2022 wurde ein gemeinsames Schreiben zum Neuregelungsbedarf rund um die Baumhaftung an Frau Bundesministerin Dr. Alma Zadić gerichtet. Dis dato ohne jegliche Reaktion!

Allee

(Quelle: F. Linschinger, Land Oö.)

Die Problematik rund um das Thema der Baumhaftung ist keine neue. Strenge Haftungsbestimmungen führen dazu, dass Bäume frühzeitig ohne gewichtigen Grund zurückgeschnitten oder gefällt werden, um sich den potenziellen Folgen des unvorhersehbaren Haftungsregimes als Baumhalter zu entziehen.

Was braucht es konkret?

Eine Implementierung spezieller Haftungsbestimmung für Bäume wurde vorgeschlagen, durch:

Die Ergänzung im § 1319 ABGB: "Der Baum ist kein Werk im Sinne dieser Bestimmung." Eine analoge Anwendung von § 1319 ABGB wird dadurch ausgeschlossen.

Die Neueinführung des § 1319b ABGB: Durch solch eine gesetzliche Anordnung würde die Baumhaftung auf vollkommen neue rechtliche Beine gestellt und die Verkehrssicherungspflichten für Bäume auf ein realistisches und zumutbares Maß beschränkt werden.

Die Frage der Baumhaftung und des Wildwuchses an Baumverstümmelungen und unnötigen Baumfällungen braucht klare und zeitgemäße Regelungen. PR-wirksame Auftritte, unverbindliche Absichtserklärungen und der x-te Leitfaden zum Umgang mit Bäumen hilft uns nicht weiter. Frau Bundesministerin Dr. Zadić, bringen Sie endlich die lang überfällige Gesetzesnovelle zum ABGB zur Baumhaftung in den Nationalrat ein!

Im Detail …

Wie kam es überhaupt zu solch einer unzufriedenstellenden Situation bei Fragen der Baumhaftung?

Die Ausgangslage und der (Holz-)Weg zu einer Verbesserung

Von Gesetzes wegen gibt es keine explizite Regelung bei Schadensfällen außerhalb des Waldes zur Haftung für umstürzende Bäume oder abgerissene Äste. Daher kommen die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätze gemäß §§ 1293 ff ABGB zur Anwendung. Je nach Anlassfall ist nach ständiger Rechtsprechung bei Schäden durch Bäume § 1319 ABGB (Bauwerkehaftung) analog zu prüfen.

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